1. Allgemeines:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Fremde Geschäftsbedingungen werden ohne schriftliche Zustimmung von Inatec auch dann kein Vertragsbestandteil, wenn sie diesen Bedingungen entgegengehalten werden.
Im europäischen und internationalen Geschäftsverkehr gilt ausschließlich das Recht der BRD. UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nicht verbindlich. Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Außer unseren Bedingungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Rechte aus Know how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
Angebote erfolgen freibleibend. Lieferungen und Leistungen entsprechen der Auftragsbestätigung.
2. Zahlungen und Preise:
Alle Preise verstehen sich ab Werk ohne Montage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen für Neuteile sind innerhalb 8 Tage mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen - rein netto, ohne Abzug, zahlbar, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Reparaturen, Umbauten, Überholungen, Montagen, Schulungen und Mietgebühren sowie sonstige Dienstleistungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen - rein netto, ohne Abzug, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Bezüglich möglicher Entgeldminderungen verweisen wir auf die vereinbarten Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen. Unberechtigte Entgeldminderungen werden wir nachfordern.
Nach Ablauf der Fälligkeitsfrist entstehend Verzugszinsen in der gesetzlich vorgsehenen Höhe (gem. § 352 HGB).
Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.
Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ur-sprungszeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen, Zollpapieren und dergleichen gehen stets zu Lasten des Kunden und werden zusätzlich berechnet.
Entstehen Zweifel über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft eines Abnehmers, sind wir berechtigt, sofort Sicherheit für die bereits erfolgte Lieferung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht erlaubt - auch nicht die Aufrechnung damit.
Die Gutschrift von Wechseln und Schecks erfolgt nur "Eingang vorbehaltend" und nur gegen Vergütung sämtlicher hierdurch entstehender Unkosten und Spesen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung der Verzugszinsen (2% über Wechseldiskontsatz) vor.
3. Eigentumsvorbehalt:
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus dieser Geschäftsverbindung mit uns getilgt sind. Wird Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir es ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware.
Der Käufer ist befugt, unsere Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes des verwendeten Materials. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt.
Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Mitschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Inatec zur Rücknahme berechtigt und der Besteller sowie sein Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
4. Lieferfristen:
Die vom Verkäufer genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnen, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind und eine ggf. vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und enden mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
Wird die Lieferung auf Verlangen des Kunden um mehr als 5 Tage hinausgezögert, behalten wir uns vor, die ent-stehenden Lagerkosten zu berechnen und zwar mit 0,5% des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, unabhängig ob diese bei uns oder den Unterlieferanten eintreten. Von einem solchen Hindernis wird der Kunde unterrichtet. Bei zu vertretenden Fristüberschreitungen räumen wir uns eine angemessene Nachfrist ein. Schadenersatzansprüche werden auch in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Sollte der Kunde eine Transportversicherung wünschen, hat er dies in seiner Bestellung mitzuteilen. Sollte der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich sein, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6. Mängelhaftung:
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen, auch wenn sie verpackt ist. Offene Mängel können wir nur berücksichtigen, wenn diese innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden, bei verdeckten Mängeln 8 Tage nach ihrer Feststellung. Transportschäden müssen sofort auch der Spedition gemeldet werden. Reklamationen bei Reparatur- und Montagearbeiten müssen bei Inbetriebnahme der Anlage angezeigt werden.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung (z. B. Verschleißteile) sowie auf Schäden, die auf falschen Einbau sowie Anwendung, Vernachlässigung der Servicerichtlinien, Korrosion, Unfall, Einbau bzw. Verwendung von Nicht-Originalteilen, nicht ordnungsgemäßer Montage bzw. Verwendung in dafür nicht vorgesehenen Bereichen (Zweckentfremdung) zurück-zuführen sind. Ebenso ausgeschlossen sind Mängel aufgrund chemischer, elektrochemischer und elektrischer Einflüsse sowie Umstände, die ohne Verschulden von Inatec entstanden sind.
Es wird keine Gewährleistung übernommen für die Qualität, Eignung und Lebensdauer von mit Inatec Geräten vorgenommenen Verklebungen. Für die Qualität des Klebstoffes und dessen Eignung für das Endprodukt ist der Kunde bzw. sein Klebstofflieferant verantwortlich.
Anerkannte Mängel werden nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Ersatz beseitigt. Werden die von uns gelieferten Gegenstände oder Maschinen nicht von Inatec oder von Inatec autorisiertem Personal montiert und inbetriebgenommen, haften wir nicht. Unsere Mängelhaftung endet 6 Monate bzw. bei mehrschichtigem Betrieb 3 Monate nach Ablauf der Lieferzeit bzw. der ersten Inbetriebsetzung. Garantieleistungen werden ausschließlich im Werk vorgenommen. Mehrkosten für Luftfracht und Expresslieferungen im Falle eines Austauschs gehen zu Lasten des Bestellers. Wird vom Kunden ausdrücklich eine Garantieleistung vor Ort verlangt, so sind die anfallenden Monteurkosten vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei anerkanntem Garantiefall werden die zu ersetzenden Teile im Rahmen der Garantiebedingungen kostenlos im Werk gestellt. Die Garantiezeit der nicht ersetzten Geräteteile verlängert sich dadurch nicht.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Verpflichtung von Inatec auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche seitens des Unterlieferanten.
Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde an einem Artikel oder einer Leistung während der Gewährleistungsfrist ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung Reparaturen an dem Produkt vorgenommen oder den Mangel selbst zu beheben versucht hat.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Langenfeld.